
Kündigungsschutzklage
Sie haben eine Kündigung erhalten? Oft sind Kündigungen aufgrund von formellen oder inhaltlichen Fehlern unwirksam. Bei Erhalt einer Kündigung muss jedoch schnell gehandelt werden, da Kündigungen grundsätzlich nur innerhalb der ersten drei Wochen nach ihrem Zugang angreifbar sind. Wir empfehlen Ihnen daher, sich schnellstmöglich anwaltlichen Rat einzuholen. Gerne beraten wir Sie in einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung.
Wann erhalten Sie eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die die Arbeitgeberseite der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt. Dass man nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung erhält, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Grundsätzlich liegt die Intention des Kündigungsschutzes im Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses. Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einigt man sich aber oftmals auf eine Abfindung. Hier kommt es entscheidend auf das Verhandlungsgeschick an. Die Verhandlung von Abfindungen stellt einen unserer Schwerpunkte dar.
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, steht Arbeitnehmern:innen ein umfangreicher Kündigungsschutz zu. Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes hat zwei Voraussetzungen: Es müssen in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 aufgenommen wurde. Zusätzlich müssen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigt sein.
Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Anforderungen und Fristen

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie sich gegen diese mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Hier müssen Sie schnell handeln, da die Kündigungsschutzklage fristgebunden ist. Sie haben nur drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, um beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, wird durch das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Auch wenn Sie die Weiterbeschäftigung nicht anstreben, lohnt es sich oftmals zu klagen, da in Kündigungsschutzprozessen häufig ein Vergleich geschlossen wird, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen.
Anwaltskosten bei einer Kündigungsschutzklage

Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Streitwert. Für den Streitwert ist das Bruttoeinkommen entscheidend. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Arbeitsrecht mit abdeckt, werden die Kosten in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen.
Eventuell wird auch Prozesskostenhilfe gewährt. Wir geben eine Voreinschätzung, ob Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall in Betracht kommt. Die Möglichkeit einer tatsächlichen Bewilligung prüft dann das Arbeitsgericht. Sie haben Fragen zu den Kosten? Wir klären Sie gerne über die Kosten einer Kündigungsschutzklage auf.
Was uns auszeichnet:
Fokussierung auf Arbeitsrecht
Die Kanzlei Stiller ist nur im Arbeitsrecht tätig. Das stellt einen klaren Vorteil dar. Wir sind auf Kündigungen und Kündigungsschutz spezialisiert.
Zeitnaher Termin
Sie erhalten bei uns sehr kurzfristig einen Termin. Die Kanzlei Stiller ist zentral in Bonn gelegen und gut erreichbar.
Erfahrung im Bereich Kündigungsschutz
Die Kanzlei Stiller ist auf Kündigungsschutzklagen spezialisert. Wir vertreten Sie bundesweit vor den Arbeitsgerichten.
Kostenlose Ersteinschätzung
Die erste telefonische Kontaktaufnahme ist für Sie kostenlos. Da es Fristen zu beachten gibt, sollten Sie möglichst schnell Kontakt aufnehmen.
Telefonische Beratung
Rufen Sie uns bei Fragen an. Wir sind für Sie da und beraten Sie gerne telefonisch über die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
Transparentes Vorgehen
Transparentes Vorgehen ist uns wichtig, daher werden Sie sowohl über das Vorgehen als auch die Kosten umfangreich aufgeklärt.
Telefonsprechstunde

Wir sind für Sie zu folgenden Zeiten telefonisch erreichbar:
Mo-Fr: 09.00 - 18.00 Uhr
Sa: 10.00 - 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung.