„Ab morgen zu Hause“: BAG setzt Freistellungsklauseln enge Grenzen
- Kanzlei Stiller

- 24. Apr.
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Viele Arbeitnehmer werden nach einer Kündigung oft von ihrer Arbeitspflicht freigestellt. In einem aktuellen Urteil hat das BAG (Urt. v. 25.03.2026 – 5 AZR 108/25) festgestellt, dass eine Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber die Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis erlaubt, im Allgemeinen unwirksam ist.
In dem Streitfall ging es um einen Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst, dem vertraglich ein Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen wurde. Der Arbeitsvertrag enthielt eine pauschale Freistellungsklausel: Im Falle einer Kündigung – unabhängig davon, wer sie ausspricht – behielt sich die Arbeitgeberin das Recht vor, den Mitarbeiter unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Arbeitnehmer seine Kündigung zum 30. November eingereicht hatte, stellte ihn die Arbeitgeberin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und forderte den Dienstwagen zurück.
Der Arbeitnehmer griff diese Maßnahme gerichtlich an: Er klagte auf Nutzungsausfallentschädigung für das Fahrzeug und rügte die Unwirksamkeit der Freistellungsklausel. Während das Arbeitsgericht Oldenburg die Freistellungsklausel als rechtmäßig ansah, teilte das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen diese Sichtweise nicht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung. In der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Arbeitgeberin nun einen Teilerfolg. In der Sache bestätigte das BAG die Rechtsauffassung des LAG: Die Arbeitgeberin konnte den Arbeitnehmer nicht auf Basis der vertraglichen Klausel freistellen. Als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 III 1 BGB und ist laut BAG nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Dies wird damit begründet, dass das Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses das pauschale Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach einer Kündigung freizustellen, überwiegt. Doch mit diesem Urteil ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Da das BAG keine Superrevisionsinstanz ist, kann es selbst nicht prüfen, ob im konkreten Fall – ganz ohne Blick auf die unwirksame Klausel – Gründe für eine Freistellung vorlagen. Es bleibt nämlich die entscheidende Frage offen, ob die Arbeitgeberin nach allgemeinen Grundsätzen dazu befugt war, den Gebietsleiter nach seiner Kündigung nach Hause zu schicken. Da das LAG Niedersachsen hierzu bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, geht die Sache nun zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zurück.
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