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Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten. Ist eine solche Klausel im Arbeitsvertrag überhaupt wirksam?

  • Autorenbild: Kanzlei Stiller
    Kanzlei Stiller
  • 16. März
  • 1 Min. Lesezeit
Pauschale Abgeltung von Überstunden in der Regel unwirksam

Grundsätzlich muss eine Klausel die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Interpretationsspielräume enthält. 

Steht im Arbeitsvertrag, dass Überstunden pauschal mit dem Festgehalt abgegolten sind, ist diese Klausel in der Regel unwirksam. Das BAG (Urt. v. 1.9.2010, 5 AZR 517/09) entschied bereits im Jahr 2010, dass die Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ nicht dem Transparenzgebot genügt.

 

Aber: Die pauschale Abgeltung von Überstunden kann im Falle einer Konkretisierung wirksam sein. Werden solche Regelungen zur Abgeltung von Überstunden im Arbeitsvertrag für eine im Voraus festgelegte monatliche Anzahl von Überstunden getroffen, kann dies zulässig sein. Da es hier keine gesetzliche Regelung gibt, ist jedoch eine Einzelfallprüfung geboten.

 

Besserverdiener und bestimmte Berufsgruppen

Zwar ist die pauschale Abgeltung von Überstunden in der Regel unwirksam, aber es gibt Ausnahmen: Für Besserverdienende und bestimmte Berufsgruppen besteht kein Anspruch auf einen Überstundenausgleich. Dies gilt für Tätigkeiten, die als sogenannte Dienste höherer Art gelten. Dienste höherer Art setzen eine wissenschaftliche Ausbildung voraus oder ein besonders hohes Maß an Fachkenntnissen oder Fertigkeiten. Hierzu zählen beispielsweise Architekt/innen, Ärzt/innen und Wirtschaftsprüfer/innen. Bei diesen Berufsgruppen ist es üblich, dass eine pauschale Abgeltung von Überstunden vereinbart wird.

Als Besserverdienender wird man eingestuft, wenn das Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung liegt.

 

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