Homeoffice-Anspruch? Wann müssen Mitarbeitende wieder ins Büro?

Das ArbG Düsseldorf (Urt. v. 11.02.2026 – 3 Ca 6587/25) hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Weisung gegenüber einem Mitarbeiter, ins Büro zurückzukehren, rechtswidrig gewesen ist.
Fall
Der Kläger hatte über Jahre hinweg etwa 50 % seiner Arbeitszeit Homeoffice. Eine interne Mitteilung besagte, dass Homeoffice bis „maximal 50 %“ erlaubt sei und ein „Privileg“ darstelle. Laut Angabe der Beklagtenseite wurden aufgrund von organisatorischen Problemen dem Kläger gegenüber angeordnet, dass dieser nur noch einen Tag pro Woche von zu Hause arbeiten dürfe. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass die Weisung ins Büro zurückzukehren, rechtswidrig war. Er wollte wenigstens die Hälfte seiner Arbeitszeit weiterhin von Zuhause arbeiten.
Entscheidung
Das ArbG Düsseldorf verneinte einen grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Homeoffice.
Kein Rechtsanspruch auf Homeoffice
Weder der Arbeitsvertrag noch die interne Mitteilung begründen einen Anspruch auf Homeoffice. Die interne Mitteilung enthalte nur Leitlinien und begründe keinen Rechtsanspruch.
Auch sei keine betriebliche Übung durch das wiederholte Verhalten entstanden. Die Gewährung von Homeoffice unterliegt vielmehr der Ausübung des Direktionsrechts. Schließlich konnte sich der Kläger auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Hierfür hätte der Kläger in einem ersten Schritt darlegen müssen, zwischen wem die Beklagte eine sachfremde Differenzierung vorgenommen haben soll.
Weisung im konkreten Fall unwirksam
Trotz fehlenden Rechtsanspruchs auf Homeoffice war die konkrete Weisung zur weitgehenden Präsenzarbeit dennoch unwirksam. Sie war ermessensfehlerhaft, da es der Beklagten nicht gelungen ist, deutlich zu machen, inwieweit eine Tätigkeit des Klägers „in Präsenz“ dem Ziel der Beklagten, die Abläufe und Kommunikation in seinem Bereich zu verbessern, dienen kann. Zumal die wesentlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Klägers weiterhin aus dem Homeoffice arbeiteten.
Fazit
Das Gericht hat einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Homeoffice verneint. Allerdings kann in Einzelfällen die konkrete Weisung rechtsunwirksam sein.
Ob dies auch bei Ihnen der Fall ist, prüft die Kanzlei Stiller gerne im Rahmen einer Erstberatung.

